Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 9 Antrag
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-2 (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-3 (3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 9 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.02.1980 – L 1 Kg 837/79
- LSG Hessen, 21.11.1972 – L 1 Kg 1286/69
- LSG Hessen, 26.06.1980 – L 1 Kg 1005/79
- LSG Hessen, 08.06.1983 – L 6/1 Kg 469/82
- LSG Hessen, 25.05.1981 – L 1 Kg 1166/80
- SG Freiburg, 24.05.2022 – S 9 KG 3744/20
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25
- SG Nürnberg, 11.12.2024 – S 18 KG 39/22
- LSG NRW, 16.12.2021 – L 9 BK 13/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. I S. 530
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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